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Einen passenden Transporter für den Umzug mieten


Für einen Umzug bietet es sich an, einen Umzugswagen zu mieten, damit Sie Ihre Wohnungseinrichtung rasch und effektiv transportieren können. Dabei sollten Sie sich in erster Linie überlegen, welche Größe der gewünschte Transporter haben muss. Nichts ist ärgerlicher als am Umzugstag festzustellen, dass der Mietwagen doch zu klein ist. Mehrfaches Fahren ist bei weiten Entfernungen mühsam und oft sogar unmöglich. Auch ist es nicht immer möglich, kurzfristig einen weiteren Umzugswagen zu mieten. Das kann Sie einen enormeren Zeitverlust kosten. Hier benötigen Sie eine gründliche Planung.

Bei einem Umzug werden viele Fahrer d...

Anfahrtskarte

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Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) der LuBo Versandhandel GmbH (im Folgenden kurz: LuBo)


Stand 20.02.2015
 

A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).

  2. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist).

  3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 100 beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadensfall vom Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit LuBo herzustellen.

  4. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird LuBo die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von EUR 2 / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden (dies gilt nicht, wenn den Mieter an der Falsch-Betankung kein Verschulden trifft - der Mieter hat in diesem Falle jedoch, soweit im Einzelfall zumutbar, die Umstände, die zur Falsch-Betankung geführt haben, zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich an LuBo zu übergeben).

  5. Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung ist LuBo berechtigt, falls sich die tatsächliche während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag, zu berechnen.

  6. Der Vermieter wird alles mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden – sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.

 

 

 

B: Reservierungen, Zahlungen

  1. Die Reservierung erfolgt über das Reservierungsmodul auf www.mietwagen-online.com. Die Reservierung ist für beide Parteien ab dem Zeitpunkt der Vorauszahlung für alle vorreservierten Dienstleistungen und die Mietkaution verbindlich. (Sofortzahlung nach Buchung).Als Zahlungsmittel werden Kreditkarten anerkannter internationaler Kreditgesellschaften, namentlich Eurocard/ Mastercard und Visa akzeptiert. Nicht akzeptiert werden u.a. sämtliche Prepaid Karten sowie Debit Karten z.B. Visa Electron. Keine Mietkaution und /oder Mietentgelt wird in bar akzeptiert.

  2. Eine Nicht-Abholung des Fahrzeugs vom Mieter bis maximal 60 Minuten nach dem Ablauf der Abholungsfrist des Fahrzeugs, die aus der Reservierung folgt, zieht nach sich den Ablauf der Reservierung und befreit LuBo von der Pflicht das Fahrzeug zu vermieten.

  3. Der Mieter ist berechtigt, die Reservierung jederzeit zu stornieren. Die Stornierung bis 24 Stunden vor dem Vermietungsanfang ist kostenfrei. Die Reservierung kann per E-Mail oder telefonisch unter die Notfall-Linie-Nummer, die auf www.mietwagen-online.com angegeben ist, storniert werden. Wenn die Reservierung in weniger als 24 Stunden vor dem Vermietungsanfang storniert wird, ist LuBo dazu berechtigt, die Reservierungsgebühr in Höhe von EUR 30 zu berechnen. Die Stornierung unter 4 Stunden vor dem Vermietungsbeginn wird genauso wie Nicht-Abholung behandelt.

  4. Im Falle der Nicht-Abholung belastet LuBo den Mieter laut Normaltarif mit höchster Gebühr für die Vermietung des Fahrzeugs pro Tag, jedoch nicht mehr als die Gesamtsumme, die dem bezahlten Mietentgelt entspricht. Eine Erstattung des bezahlten Mietentgelts im Falle der Nicht-Abholung erfolgt daher nicht, es sei denn, der Mieter lehnt die Übernahme des ihm von LuBo vor Ort angebotenen Fahrzeuges zu Recht ab (z.B. weil ihm ein ihm nicht zumutbares Fahrzeug einer anderen als der gebuchten Fahrzeugklasse angeboten wird). Oder LuBo ist zum vereinbarten Zeitpunkt überhaupt nicht in der Lage, dem Mieter ein Fahrzeug im Sinne der Buchung zur Verfügung zu stellen. Ein allenfalls bestehendes Rücktrittsrecht eines Verbrauchers i.S. des Konsumentenschutzgesetzes bzw. des Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz bei Buchung im Wege des Fernabsatzes bleibt dadurch unberührt.

  5. Reservierungen sind für konkrete Fahrzeuge verbindlich. LuBo ist berechtigt, anstelle eines reserviertes Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins), soweit dies sachlich gerechtfertigt und dem Mieter zumutbar ist (als nicht zumutbar gilt beispielsweise die Zurverfügungstellung eines LKWs/Transporters anstelle eines PKWs oder eines LKWs mit niedrigerem Ladevolumen anstelle eines LKWs mit höherem Ladevolumen). Der Mieter ist im Fall, dass kein Fahrzeug der entsprechenden Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, jedenfalls berechtigt, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.

  6. Erfolgen Buchungen zur Sofortzahlung bei Buchung kommt der Mietvertrag über das gebuchte Fahrzeug bereits bei dieser Buchung zustande. Der Mietvertrag wird bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen.

  7. LuBo wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter bei der Reservierung gewünschtes Sonderzubehör (Kindersitze etc.) bereitzustellen, kann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. Darauf wird bereits bei der Reservierung ausdrücklich hingewiesen. Sollte dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, berechtigt dies den Mieter nicht zur Erhebung von daraus resultierenden Forderungen. Er ist jedoch berechtigt, in einem solchen Fall die Übernahme des Fahrzeuges ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.

  8. Reservierungen, bei denen das Fahrzeug außerhalb des LuBo-Standorts in Leobersdorf übernommen oder zugestellt werden soll, werden maximal 30 Minuten über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten. Im Falle der Nicht-Abholung des reservierten Fahrzeuges außerhalb des LuBo-Standorts in Leobersdorf wird eine zusätzliche Gebühr von EUR 50 verrechnet, unabhängig von der Gebühr des Punktes 4. Im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, kommt diese Gebühr nur dann zur Verrechnung, wenn den Mieter an der Nichtabholung ein Verschulden trifft.

 

C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen,

Fahrten ins Ausland

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel (Kreditkarte), sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel muss vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird LuBo vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

  2. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeugen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Bei Anmietung muss ein gültiger Führerschein (seit mindestens 24 Monaten gültig) und ein Personalausweis bzw. Reisepass vorgelegt werden. Ausländische Mieter benötigen einen internationalen Führerschein (seit mindestens 24 Monaten gültig), einen gültigen Reisepass und eine Kopie von Meldezettel bzw. anderer Rechnung mit ausgewiesenen Wohnadresse. Mindestalter 25 Jahre für alle Fahrzeuggruppen, ausgenommen kleine Fahrzeuge (Gr.A) (Mindestalter 21 Jahre).

  3. Fahrten ins Ausland sind nicht erlaubt.

  4. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder -gegen eine entsprechende, in den aktuellen LuBo-Preislisten angeführte, Zusatzgebühr- von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber LuBo namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter eine juristische Person ist oder dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden.

  5. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er -mit oder ohne Zustimmung von LuBo das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), zu ungeteilter Hand (siehe N4) wie für eigenes Handeln. Keine Haftung des Mieters besteht somit auch in diesen Fällen insbesondere für Schäden, die von LuBo zu vertreten sind. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein i.S. der oben stehenden Bestimmung gegenüber LuBo namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von LuBo) ein Schaden am Fahrzeug eintritt.

  6. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkerberechtigung (Führerschein) verfügt. Überlässt der Mieter das Fahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung einem Dritten, so hat er zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich dieser Fahrer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von LuBo vorgeschrieben wird, dass der Mieter bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit LuBo zu halten).

  7. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und -parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:

    • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

    • zur gewerblichen Personenbeförderung,

    • zur Weitervermietung,

    • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen

    • für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen.

Das Verbot des Fahrens abseits befestigter Straßen gilt nicht für Fahrzeuge, die von LuBo anlässlich der Vermietung ausdrücklich als „Geländefahrzeug“ oder „Geländewagen“ bezeichnet bzw. als solche vermietet wurden. In diesem Fall darf das Fahrzeug nur in der Form bzw. in dem Gelände genutzt werden, wie dies im Betriebshandbuch des Fahrzeugs (im Handschuhfach abgelegt) beschrieben ist.

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.

  2. Es ist dem Mieter nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in Länder einzureisen, die laut Angaben im Mietvertragsausdruck generell oder für die angemietete Fahrzeugmarke oder das angemietete Fahrzeugmodell von LuBo nicht freigegeben sind. Auskünfte darüber erteilt auch jede LuBo-Filiale. Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der Mieter aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.

  3. Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen (C 1, 2, 4-7) macht den Mieter gegenüber LuBo für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar (sofern LuBo selbst daran kein Verschulden trifft). Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.

 

D: Mietpreis, Verzugszinsen

  1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben LuBo-Station zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter gegenüber LuBo zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche (Einschränkung auf die Schriftform gilt nicht für Verbraucher) Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste(n), deren Bedingungen in den LuBo-Lokalen ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei schuldhaft nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe gegenüber der aktuellen Preisliste nach belastet.

  3. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug -hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-)Forderungen- werden Verzugszinsen von 12% p.a. (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes 4% p.a.) zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von EUR 18 inklusive Umsatzsteuer pro Mahnung verrechnet, es sei denn, dieser Betrag stünde zur Höhe der eingemahnten Forderung in keinem angemessenem Verhältnis.

 

E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution), elektronische Rechnungsstellung

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht (es sei denn, diese Verkürzung der Nutzungsdauer wäre von LuBo verschuldet). Der Mietpreis ist bei Buchung zur Sofortzahlung nach Buchung bereits bei Abschluss der Buchung fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.

  2. Für die Anmietung ist grundsätzlich die Vorlage einer gültigen Kreditkarte notwendig. Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Als Sicherheit wird auf dem Zahlungsmittel ein Kautionsbetrag reserviert, der bis zum Dreifachen des Mietpreises betragen kann. Bei hochwertigen Fahrzeugen sind abweichende Beträge möglich. Der genaue Kautionsbetrag wird bei Abwicklung Reservierung festgelegt, da die Höhe des Betrages abhängig vom Fahrzeug ist.

  3. Der Mieter ist weiters verpflichtet, bei Abschluss der Reservierung für die Erfüllung all seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis eine Sicherheit (Kaution: siehe E.2.) zu erledigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens das Dreifache der für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte). LuBo ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken.

  4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) über die Kreditkarte des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens LuBo für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbes. Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über die vom Mieter vorgelegte Kreditkarte nicht möglich, ist LuBo berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Der Kautionsbetrag im Sinne der obigen Ziffer 2 wird von LuBo über die Kreditkarte des Mieters vorerst nicht abgebucht, sondern lediglich reserviert – eine Abbuchung erfolgt erst, wenn die gesicherte Forderung zur Zahlung fällig wird.

  5. (Die gesamte Bestimmung dieses Punktes E 5. gilt nur, wenn der Mieter nicht Verbrauchter i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist) Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird LuBo die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern LuBo nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder LuBo die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. LuBo übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter von LuBo Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er die Vermieterin hierüber unverzüglich zu informieren.

 

F: Versicherung

  1. Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird LuBo von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden (ohne dass LuBo daran ein Verschulden träfe), in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter LuBo diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so trifft ihn diese Haftung nicht, wenn ihn kein Verschulden am Schaden trifft.

  2. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.

 

G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte -bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am LuBo-Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an LuBo zu melden. Wurde das LuBo-Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

  2. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit LuBo darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.

  3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, LuBo unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten.

  4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten G.1 – G.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber LuBo Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.

  5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung i.S. des Punktes I.3 gegenüber LuBo für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und -soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt- auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, gilt diese Haftung für unrichtig gemachte Angaben nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

H: Haftung von LuBo

  1. LuBo haftet jedenfalls in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadensverursachung durch LuBo oder Personen, deren Verhalten LuBo zuzurechnen ist). Eine Haftung von LuBo für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadensverursachung durch LuBo oder Personen, deren Verhalten LuBo zuzurechnen ist).

  2. LuBo haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LuBo bzw. Personen, deren Verhalten LuBo nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.

 

I: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung

  1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber LuBo für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist, sofern der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch LuBo oder durch Personen, deren Verhalten LuBo nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

  2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung).

  3. Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn:

    • er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;

    • das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenszeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die in Verletzung der Bestimmung C2 dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber LuBo namhaft gemacht wurde;

    • der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;

    • das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes C.5-7 dieser Bedingungen benutzt wurde;

    • eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4);

    • er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von LuBo an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;

    • der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);

    • Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist (siehe C.7).

  1. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes gilt dies nur bei Verschulden des Mieters), Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. Eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin -trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung- die Haftung des Mieters i.S. der obigen Bestimmung I.1 hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht.

  2. Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung von LuBo für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.

  3. Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig i.S. der Ziffer 3 verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.

  4. Neben der in Ziffer 3 dieser Bestimmung genannten Haftungsbeschränkung kann der Mieter durch Zahlung eines -entsprechend geringeren- Zusatzentgeltes auch eine Teil-Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Selbstbehalt vereinbaren. Im Falle einer derartigen Vereinbarung haftet der Mieter abgesehen von dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht für Schäden die durch unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (wetterbedingte Luftbewegungen von mehr als 60 km/h), Brand, Explosion, Diebstahl, Raub oder durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehen. Nicht von dieser Haftungsbeschränkung umfasst sind Schäden, die auf ein -wenngleich durch eine der oben genannten Naturgewalten veranlasstes- schuldhaftes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Bestimmung des Punktes I.3 gilt sinngemäß auch für eine vereinbarte Teil-Haftungsbeschränkung Ebenso gelten die Bestimmungen der Ziffern 4 bis 6 sinngemäß auch für diese Teil-Haftungsbeschränkung.

  5. Kommt keine (Teil-)Haftungsbeschränkung i.S. der vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, hat der Mieter LuBo den gesamten Schaden zu ersetzen. LuBo wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter (gerichtlich beeideter) Sachverständiger dem Mieter nachweisen.

    • Trifft den Mieter an dem eingetretenen Schaden ein Verschulden, ist LuBo berechtigt, zusätzlich zu dem nachgewiesenen Schadensbetrag einen einmaligen Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von EUR 250 (bei Totalschaden EUR 1000) pro Schadensfall dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der von LuBo vorgelegten Schadensberechnung, ist er berechtigt, selbst binnen einer Frist von 4 Wochen ein Gutachten eines dafür qualifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Zu diesem Zweck werden ihm von LuBo, falls er dies wünscht, die vom beschädigten Fahrzeug durch den Sachverständigen angefertigten Fotos zur Verfügung gestellt werden. Ergibt dieses Gutachten einen geringeren Schadensbetrag, ist dieser jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den beiden Gutachten werden die Parteien versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies binnen weiterer 4 Wochen nicht, ist LuBo berechtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ergibt eine derartige Einigung oder Gerichtsentscheidung, dass der vom Sachverständigen des Mieters ermittelte Schadensbetrag richtig (und der von LuBo ermittelte Wert daher falsch) war ersetzt LuBo dem Mieter die angemessenen und zweckentsprechenden Kosten seines Sachverständigen.

  1. Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.

  2. Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über niedrigere Schadenshöhen gilt aber sinngemäß).

  3. Im Schadensfall obliegt es LuBo, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von LuBo verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. LuBo wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, LuBo im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher zweckentsprechenden Kosten eines solchen Gerichtsverfahren schad- und klaglos zu halten. LuBo ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer (im Einzelfall von LuBo betragsmäßig zu nennender und angesichts Streitwert und voraussichtlicher Verfahrensdauer zu begründender) ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (bis drei Monate nach Abschluss eines solchen Verfahrens) abhängig zu machen.

  4. Ein im Rahmen der (Teil-)Haftungsbeschränkung vereinbarter Selbstbehalt wird auch dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn den Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft. Die obige Bestimmung der Ziffer 10 gilt sinngemäß (der volle Selbstbehalt ist somit vom Mieter nur dann zu tragen, wenn der seiner Mitverschuldensquote entsprechende Prozentsatz des tatsächlichen Schaden i.S.d. Punktes I.8 höher ist als der vereinbarte Selbstbehalt).

  5. Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht von LuBo zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht, wenn den Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, an dem Verstoß kein Verschulden trifft. Der Mieter hält LuBo hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße von LuBo als Halter des Fahrzeuges erheben. LuBo wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der LuBo durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält LuBo vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 10 inkl. USt; LuBo ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.

  6. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält LuBo diesbezüglich schad- und klaglos. Gleiches gilt, auch für angemietete PKWs, für die Benutzung mautpflichtiger Strecken im In- und Ausland, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut-Plakette ausgestattet ist.

  7. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hierzu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird LuBo auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird LuBo dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird LuBo dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er LuBo hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.

 

J: Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung von LuBo verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug spätestens am letzten Tag der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen.

  3. Der Mieter kann das Fahrzeug jederzeit vor dem Ablauf der Mietdauer zurückgeben. Frühere Rückstellung des Fahrzeugs verpflichtet LuBo nicht dazu, die Mietgebühr für die nicht ausgenutzte Mietzeitdauer zu erstatten. Die Rückgabe des Fahrzeuges ist außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des LuBo-Standorts und ohne Voranmeldung kostenfrei möglich. Gilt nicht im Fälle der Vermietungen, bei denen das Fahrzeug außerhalb des LuBo-Standorts in Leobersdorf zugestellt werden soll.

  4. Im Falle der Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des LuBo-Standorts ist der Mieter verpflichtet, das geschlossene Fahrzeug am vorher mit LuBo vereinbarten Ort zurückzugeben und die Fahrzeugpapiere und Schlüsseln in den speziell dafür vorgesehenen Briefkasten einzuwerfen. Dadurch ist der Mieter einverstanden, dass die Überprüfung des Fahrzeugs (Schäden, Tanken, Sauberkeit, Ausstattung, etc.) ohne seine Anwesenheit stattfinden wird und die Tatsachen, die von LuBo bei der Abholung des Fahrzeugs festgestellt werden, von ihm nicht angefochten werden. LuBo ist dazu verpflichtet, dem Mieter das Check-In-Protokoll per E-Mail nicht später als am nächsten Werktag zuzusenden.

  5. Im Fall der Überschreitung des Zeitraumes vom Mieter gilt der Normaltarif (laut der aktuellen Preisliste, die unter www.mietwagen-online.com abrufbar ist) ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch LuBo bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  6. Wenn das Fahrzeug nicht im gleichen Zustand (ausschließlich Kilometerstand), in dem es vermietet wurde, vom Mieter zurückgegeben wird, ist LuBo berechtigt den Mieter mit der Servicegebühr pro angefangene 30 Minuten bei Vorbereitung des Fahrzeugs für die Weitervermietung (Tanken, Reinigen, Waschen, Ausstattung ordnen etc.) in Höhe von EUR 30 zu belasten.

  7. Sondertarife bzw. Sonderangebote gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Im Fall Überschreitung des Zeitraumes vom Mieter geleten die Bestimmungen des Punktes J.5.

  8. Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut unter www.mietwag-online.com abrufbaren, aktuellen Preisliste zu verrechnen. Hat der Mieter ursprünglich einen Sondertarif (z.B. Wochenendtarif) gebucht, kann dieses zusätzliche Nutzungsentgelt lt. Preisliste pro Tag bzw. Kilometer auch deutlich höher sein als bei der ursprünglichen Buchung. Bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges wird dabei pro begonnener 24 Stunden (berechnet ab dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt) ein Tagesentgelt verrechnet.

  9. Im Falle einer -vom Mieter zu vertretenden- verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls i.S.d. Punktes I. dieser Bedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr (da das vom Mieter für die Haftungsbeschränkung bezahlte Entgelt nur den Zeitraum bis zur vereinbarten Rückstellung abdeckt). Dies gilt nicht, wenn die verspätete Rückstellung auf Gründen beruht, die von LuBo zu vertreten sind.

  10. LuBo kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern

    • der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit LuBo in Rückstand gerät,

    • Bankeinzüge/-schecks/Kreditkartenabbuchungen in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit LuBo nicht eingelöst werden,

    • der Mieter das vermietete Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Mietvertrages benutzt.

  1. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht der vorzeitigen Aufkündigung durch LuBo nur dann, wenn den Mieter an den oben angeführten Umständen ein Verschulden trifft und diese Umstände so gravierend sind, dass LuBo bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein nicht bloß geringfügiger Schaden ernstlich droht.

  2. Kündigt LuBo einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an LuBo zurückzustellen.

  3. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes, spätestens jedoch an dem im Mietvertrag angegebenen letzten Miettag zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500 verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Auf das gem. § 1336 Abs. 2 ABGB bestehende richterliche Mäßigungsrecht hinsichtlich dieser Vertragsstrafe wird hingewiesen.

  4. Im Falle der Vermietungen, bei denen das Fahrzeug außerhalb des LuBo-Standorts in Leobersdorf zugestellt werden soll, werden maximal 30 Minuten über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten. Im Falle der verspätenden Rückstellung des Fahrzeugs über 30 Minuten wird die Gebühr in Höhe von EUR 15 pro jede angefangene 15 Minuten für die Rückgabewartezeit berechnet. Im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, kommt diese Gebühr nur dann zur Verrechnung, wenn den Mieter an der Nichtabholung ein Verschulden trifft.

 

K: LuBo BONUS Karte

    1. Mit Abschluss des BONUS Agreements gelten für alle Mietverträge neben den speziellen Bedingungen auch diese Allgemeinen Vermietbedingungen der LuBo GmbH.

    2. Die speziellen Vermietbedingungen sind unter www.mietwagen-online.com/Bonuskarte abrufbar.

 

 

L: Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mieter ermächtigt LuBo, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so gilt dies lediglich für das vereinbarte Mietentgelt sowie die Kaution i.S.d. Punktes E.2 dieser Bedingungen.

 

M: Datenschutzklausel

  1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von LuBo EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert und -im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes- übermittelt und genutzt werden:

    • Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern

    • Gemietete Fahrzeuge, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden, offenen Forderungen, Daten der Übernahme und Rückstellung Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.

  1. Der Mieter stimmt der Weitergabe dieser persönlichen Daten an die LuBo Versandhandel GmbH (Details siehe http://www.mietwagen-online.com/Impressum/) zum Zwecke der Abwicklung des vertragsgegenständlichen Geschäftes sowie zu künftigen Werbezwecken (im Bereich Fahrzeugvermietung) zu. Im Falle der Vermittlung einer Auslands-Anmietung durch LuBo stimmt der Mieter der Weitergabe seiner persönlichen Daten an diejenige LuBo-Gesellschaft, mit der vor Ort der Mietvertrag abgeschlossen werden wird, zu.

  2. Der Mieter kann diese Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten jederzeit gegenüber LuBo widerrufen.

  3. Name, Anschrift und Anmietungsdaten werden bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.

 

N: Allgemeine Bestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.

  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von LuBo ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.

  3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

  4. Mehrere Mieter haften für Forderungen von LuBo aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Gleiches gilt für den Mieter einerseits und alle Personen, denen der Mieter das Fahrzeug zur Nutzung überlässt, andererseits.

  5. Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.

  6. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.

 

O: Gerichtsstand, Schriftform

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist das für Mödling, sachlich zuständige Gericht. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen LuBo aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.